Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz (AnsFug)
Verbesserung des Anlegerschutzes durch schärfere Anforderungen an den Vertrieb
Änderungen WpHG:
Sachkundenachweis von Beratern, Vertriebsbeauftragten, Compliance Beauftragten
Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind ab. 01.11.2012 dazu verpflichtet, nur sachkundige und zuverlässige Mitarbeiter einzusetzen (vgl. § 34d WpHG). Für bereits beschäftigte Mitarbeiter gibt es eine Übergangsregelung bis Mai 2013 (vgl. 42d WpHG). Durch das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz werden die Befugnisse der BaFIN erweitert. Alle Anlageberater, Vertriebsbeauftragten und Compliance Beauftragten werden zukünftig in der Datenbank der BaFIN registriert. Die Institute müssen der BaFIN melden, wenn Kundenbeschwerden gegen einen Berater oder Vertriebsverantworlichen eingehen. Die Beschwerden nach § 11 WpHGMaAnzV werden noch 5 Jahre nachdem die Beschwerde bei der BaFIN angezeigt wurde, aufbewahrt. Verstößt ein Mitarbeiter gegen gesetzliche Vorschriften, so kann die BaFIN das Unternehmen und den Beschäftigten verwarnen, den Unternehmen aber auch verbieten den Mitarbeiter weiter in der Beratung einzusetzen. Ein Berufsverbot kann bis zu 2 Jahre gelten.
Änderungen InvG:
Offene Immobilienfonds – warum so viele schließen
Für offene Immobilienfonds gilt:
- eine Mindesthaltefrist von 24 Monaten bei Anteilrückgaben > 30.000 EUR (vgl. u.a. § 79 InvG) pro Kalenderhalbjahr. Kleinanleger sind also kaum betroffen
- Rückgabefrist beträgt bei diesen Anteilsrückgaben 12 Monate, d.h. 12 Monate vor der beabsichtigten Rückgabe muss der Anleger unwiderruflich erklären, dass er seine Anteile zurückgeben will.
- Fondsgesellschaften steht es jetzt frei, ob Sie Fondsanteile börsentäglich zurücknehmen oder fixe Rücknametermine festsetzen
- Immobilienfonds müssen nach einer längeren Periode der Schließung auch zu Preisen verkaufen, die bis zu 20% unter dem von einem Sachverständigenausschuss festgestellten Wert liegen.
- Verfügt der Fonds auch 30 Monate nach Aussetzung der Rücknahme nicht über ausreichende Liquidität, so kommt es zur Abwicklung
- Ferner kommt es zur Abwicklung, wenn die KAG 3 Mal innerhalb von 5 Jahren die Rücknahmewünsche der Anleger nicht bedienen konnte.
- Offene Immobilienfonds, die am 08.04.2011 bereits bestanden, müssen die Anforderungen erst 2013 vollumfänglich erfüllen.
- Anteile, die vor der Gesetzesänderung gekauft wurden, sind von den Regeln ausgenommen.
Änderung Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpÜG):
Informationsblatt:
Es wird ein Key Investor Information Document (kurz KIID) Produktinformationsblatt eingeführt. Das Informationsblatt darf nach § 5a WpÜG – bezieht sich auf das Informationsblatt nach § 31 Abs. 3a Satz 1 WpHG – bei komplexen Finanzinstrumenten im Sinne des § 7
- nicht mehr als 2 DIN A4 Seiten lang sein, bei allen anderen Finanzinstrumenten (z.B. mit Garantie) nicht mehr als 3 DIN A4 Seiten.
- Anlegerinfos werden in 5 Kategorien aufgeteilt:
- Ziele und Anlagepolitik –>u.a. ob der Fonds von einem Fondsmanager oder einem Computersystem gesteuert wird
- Risiko – und Ertragsprofil
- Neue Skala 1 (gering) bis 7 (hoch) statt der üblichen 5 Sterne
- Risikoindikator errechnet sich aus Rendite und Schwankungen (Volatilität) des Fonds auf Wochen- oder Monatsbasis
- Kosten
- Anbieter müssen je Fonds Ausgabeaufschlag oder ggf. Rücknahmeabschlag, laufende Kosten sowie erfolgsabhängige Gebühren aufführen
- Laufende Kosten= Total Expense Ratio (TER) = Gesamtkosten vergangenes Jahr
- Erfolgsabhängige Vergütung= Höhe vergangenes Jahr sowie Berechnungsweise Erfolgsgebühren
- Wertentwicklung
- Graphische Darstellung der Rendite der letzten 10 Jahre
- keine kumulierten Daten, sondern Renditen in jedem Jahr
- Graphische Darstellung der Rendite der letzten 10 Jahre
- Praktische Infos
- z.B. Verweis Internet, Anbieter, Depotbank
(vgl. Bundesgesetzesblatt, Nr. 14, 07.04.1011, 538, abgerufen 06.09.2012)
Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind nach § 2 Abs. 4 WpHG (vgl. Gesetze im Internet, abgerufen 06.09.12):
Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen allein oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.