SolvV

Solvabilitätsverordnung (SolvV) – Stand 22.12.2011

Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen

Die Verordnung findet nach § 1 Anwendung bei:

  • Kreditinstituten, die Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG betreiben und Finanzdienstleistungsinstitute, die
    • Eigenhandel betreiben oder
    • als Anlgevermittler, Abschlussvermittler oder Finanzportfolioverwalter befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern von Kunden oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen oder auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln

Nach § 2 verfügt ein Institut über angemessene Eigenmittel, wenn es die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken und operationelle Risiken (Abs. 2) sowie für Marktrisiken (Abs. 3) erfüllt.

  1. Fremdwährungspositionen nach § 4 Abs. 3
  2. Rohwarenrisikopositionen nach § 4 Abs. 5
  3. Handelsbuch Risikopositionen nach § 4 Abs. 6
  4. anderen Marktrisikopositionen nach § 4 Abs. 7

Haben Institute eigene Risikomodelle ist eine Zusammenfassung von 1-4 zulässig. Abs. 6 besagt, dass die Institute zum Ende jeden Kalendevierteljahres eine Gesamtziffer ermitteln müssen.

Berechnung:           

Anrechenbare Eigenmittel:

  • Verfügbares Eigenkapital
  • Drittrangmittel zur Unterlegung von Marktrisikopositionen (max. 5/7 des Anrechnungsbetrages für Marktrisikopositionen und Optionsgeschäfte)

Die Nichteinhaltung der Eigenmittelanforderungen muss nach § 7 unverzüglich der Bundesbank schriftlich angezeigt werden.

Die Ermittlung des Gesamtrechnungsbetrages für Adressrisiken ergibt sich aus § 8

Bei dem auf internen Ratings basierenden Ansatzes (IRBA) werden für die Ermittlung von risikogewichteten Positionswerten von Adressausfallrisikopositionen zu verwendende Schätzungen der Risikoparameter interne Ratingsysteme verwendet. Die Nutzung des IRBA bedarf der Zulassung durch die Bundesanstalt nach §§58 bis 70 SolvV.

Für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen nach § 2 Abs. 3 darf ein Institut nach § 313 mit Zustimmung der Bundesanstalt geeignete eigene Risikomodelle verwenden.

Risikomodelle sind nach § 313 Abs. 2 zeitbezogene stochastische Darstellungen der Veränderungen von Marktkursen, – preisen oder – zinssätzen und ihren Auswirkungen auf den Marktwert einzelner Finanzinstrumente oder Gruppen von Finanzinstrumenten auf der Basis der Empfindlichkeit dieser Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentengruppen gegen der für sie maßgeblichen risikobestimmenden Faktoren. Sie beinhalten mathematisch-stochastische Strukturen und Verteilungen zur Ermittlung risikobeschreibender Kennzahlen, insbesondere des Ausmaßes und Zusammenhangs von Kurs-, Preis-und Zinsschwankungen (Volatilität und Korrelation) sowie der Empfindlichkeit der Finanzinstrumente und Finanzinstrumentsgruppen, die durch angemessene EDV-gestützte Verfahren, insbesondere Zeitreihenanalysen ermittelt werden.

(vgl. SolvV, abgerufen 26.09.2012)

 

 

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